- ausländische Tochtergesellschaft
- 1. Begriff: Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die vom Ausmaß über eine reine Kapitalanlage hinausgeht, so dass von einem unternehmerischen Engagement des Investors ausgegangen werden kann. Im Steuerrecht wird im Fall einer im Vergleich zu einer Kapitalanlage begünstigten Behandlung explizit eine Beteiligungsquote festgelegt; diese ist je nach Regelung unterschiedlich hoch (häufig 25 Prozent oder 10 Prozent).- 2. Behandlung von a.T. im Halbeinkünfteverfahren: In- und ausländische Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften werden gleichbehandelt. Nur das Gewerbesteuerrecht sieht eine Befreiung für Dividenden aus a.T. mit aktiver Tätigkeit vor.- 3. Regelungen für a.T. in Doppelbesteuerungsabkommen (Regelfall): Dividendeneinnahmen sind freigestellt oder es erfolgt eine indirekte Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer (Beteiligungsquoten vertraglich meist 25 Prozent oder 10 Prozent). In Deutschland sind Sonderregelungen zur Verwirklichung dieser Vorgaben aufgrund des ⇡ Halbeinkünfteverfahrens (Gleichbehandlung aller Dividenden) nicht erforderlich. Nur das Gewerbesteuerrecht sieht eine Sondervorschrift vor: Dividendeneinnahmen eines inländischen Gewerbebetriebs aus a.T. sind von der Gewerbesteuer ausgenommen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellung vorsieht oder die a.T. eine aktive Tätigkeit ausübt.- 4. Die Veräußerung einer a.T. ist i.d.R. nur in Deutschland steuerpflichtig; der Veräußerungsgewinn ist nach dem Halbeinkünfteverfahren bei einer natürlichen Person nur zur Hälfte (§ 3 Nr. 40 EStG), bei einer juristischen Person nicht steuerpflichtig (§ 8b KStG). Nach einigen wenigen Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch auch für Anteile an a.T. eine Steuerpflicht im Land der a.T. möglich.- 5. Sonderregelungen gelten, wenn die Einkünfte aus der a.T. beim inländischen Gesellschafter zu einem früheren Zeitpunkt schon der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben (§ 3 Nr. 41 EStG).- 6. Im Rahmen der Erbschaftsteuer werden Anteile an einer a.T. mit dem gemeinen Wert bewertet, während für Anteile an einer inländischen Tochtergesellschaft eine ermäßigte Bewertung vorgesehen ist (europarechtlich strittig).
Lexikon der Economics. 2013.